Häufig gestellte Fragen


 

Darf ich ein Auto besitzen oder kaufen während meiner Insolvenz?

Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners zu sichten und ggf. zu verwerten. In der Regel stellt das Auto einen nicht unerheblichen, vielleicht auch den einzigen Vermögenswert dar. Hier ist der Treuhänder verpflichtet, das Auto an sich zu nehmen und zu verwerten. Der Schuldner selbst hat die Möglichkeit, den Wert des Kraftfahrzeuges für die Masse durch eine eigene Zahlung, die er möglicher Weise mit familiärer Hilfe zu erbringen in der Lage sein könnte, zu ersetzen. Hierbei orientiert sich die Höhe der Zahlung zunächst an dem Wert des Fahrzeuges. Ggf. wären die Kosten der Verwertung abzugsfähig. Den Wert zu ermitteln dürfte anhand des Händlereinkaufspreises abzüglich eines von der marktgängigkeit des Fahrzeugs abhängigen Sicherheitsabschlag zutreffend zu ermitteln sein.

Die Verwertungsmöglichkeit des Treuhänders entfällt in den Fällen, in dem das Fahrzeug unpfändbar ist. Eine Unpfändbarkeit kann sich daraus herleiten lassen, dass das Fahrzeug unabwendbar zu beruflichen Zwecken gebraucht wird. Die Voraussetzungen sind überaus eng. Es muss dem Schuldner praktisch unmöglich sein, auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen. Darüber hinaus wird sich die Frage stellen, ob der Schuldner z.B. gerade dieses Fahrzeug für berufliche Zwecke benötigt oder ob nicht ein geringwertigeres Fahrzeug auch ausreichen würde. Hier kommt eine sogenannte Austauschpfändung in Betracht.

Ein häufiger Fall ist die Frage, wie mit einem Leasingfahrzeug umgegangen werden kann. Das Leasingfahrzeug steht nicht zum Eigentum des Schuldners. Es ist daher in keinem Fall pfändungsgeschützt. Andererseits hat der Verwalter in der Regel auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges, da dies keinen Vermögenswert des Schuldners darstellt. Wenn es dem Schuldner wirtschaftlich möglich ist, kann er das Leasingverhältnis fortsetzen. In der Regel dürfte allerdings der Leasinggeber eher geneigt sein, den Vertrag zu kündigen. Hier könnten im Einzelfall Verhandlungen weiterhelfen.

Anders ist es bei einem auf Darlehen finanzierten Fahrzeug, das nahezu vollständig bezahlt ist. Hier könnte der Treuhänder den Restbetrag aus der Finanzierung ablösen und damit das Fahrzeug dann zur Verwertung an sich nehmen.

Darf mir mein Arbeitgeber kündigen?

Das Insolvenzverfahren ist kein Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch in der Praxis sind Kündigungen wegen der Insolvenz des Arbeitnehmers selten. Mit dem Insolvenzverfahren beweist der Arbeitnehmer, dass er seine finanziellen Probleme aktiv angegangen ist und bereits mit dem Insolvenzantrag seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet hat. Dem Arbeitgeber bereitet ein Insolvenzverfahren keinerlei Probleme. Er kann den pfändbaren Anteil der Vergütung direkt an den Treuhänder anweisen. Er kann sicher sein, dass ansonsten von dritter Seite keine weiteren Pfändungen mehr erfolgen werden. Ganz anders ist die Situation in vielen Fällen vor einem Insolvenzverfahren.

 

Viele Arbeitgeber sind durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus Lohnabtretung und damit kollidierenden Pfändungen mehrerer Gläubiger irritiert und erheblich belastet. Wenn die Lohnbearbeitung hier Fehler macht, könnte dies die Haftung des Arbeitgebers über das gezahlte Entgelt hinaus begründen.

Dürfen Arbeitslose und Hartz IV-Empfänger auch Privatinsolvenz anmelden?

Langanhaltende Arbeitslosigkeit ist –neben Scheidung, dauerhafter Erkrankung sowie familiärer Trennung – die Hauptursache privater Überschuldung. Selbstverständlich steht auch Arbeitslosen und Hartz IV-Empfängern das Insolvenzverfahren zur Verfügung. Da die Transferleistungen in der Regel keinen pfändbaren Betrag beinhalten, wird den Gläubigern zunächst ein sogenannter Null-Plan vorgelegt, d.h. dass zunächst keine Zahlungen erfolgen. Im Insolvenzverfahren besteht die Verpflichtung, sich um Arbeitsaufnahme zu bemühen, wenn nicht die persönlichen Umstände, wie z.B. dauerhafte Krankheit, altersbedingter Ruhestand u.s.w., vorliegen.

Spielt die Höhe der Schulden eine Rolle?

Auf die Höhe der Schulden kommt es grundsätzlich nicht an. Ein Insolvenzverfahren lohnt sich dann, wenn die Schulden so hoch sind, dass man sie aufgrund seines verfügbaren Einkommens nicht mehr zurückzahlen kann. Ein wichtiges Indiz hierfür ist, dass die Schulden insgesamt immer höher werden, Zahlungsrückstände entstehen, die Gläubiger mit Zwangsmaßnahmen drohen und natürlich erst recht, dass Pfändungen und Vollstreckungen laufen. Ein Insolvenzverfahren dauert im günstigsten Fall 3 Jahre. Wenn man sicher ist, aus eigener Kraft in kürzerer Zeit mit seinen Schulden fertig zu werden, spricht dies gegen ein Insolvenzantrag. Für Schulden in der Gesamthöhe von unter 1.500,00 Euro kommt eine Insolvenz in der Regel nicht in Betracht, obwohl es keine gesetzliche Untergrenze gibt.

Welche Schulden werden mir erlassen?

Mit der Restschuldbefreiung erlässt das Gericht dem Schuldner am Ende des Verfahrens alle Schulden, die er zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatte, einschließlich der Zinsen und Kosten, also voller Höhe. Der Erlass umfasst alle Insolvenzforderungen, auch gerichtliche Urteile, notarielle Schuldanerkenntnisse und anderweitige Titel, welche dann wirkungslos werden.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind:

  • Geldstrafen,
  • Geldbußen,
  • Verbindlichkeiten aufgrund einer vom Schuldner begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung,
  • Unterhaltsrückstände aufgrund vorsätzlich pflichtwidriger Verletzung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung,
  • Steuerschulden im Zusammenhang mit Steuerstraftaten für die der Schuldner rechtskräftig verurteilt worden ist,

wobei hinsichtlich der letzten drei Tatbestände für die Ausnahme der Forderungen aus der Restschuldbefreiung die Einschränkung gilt, dass die Gläubiger ihre Forderung als deliktische Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes, den sie geltend machen, im Insolvenzverfahren anmelden und die Forderungen entsprechend gekennzeichnet in die Insolvenztabelle aufgenommen werden. Hier stehen dem Schuldner weitreichende Widerspruchsrechte zu.

Wer kann die Privatinsolvenz beantragen?

Jeder, dem die Schulden über den Kopf wachsen und seinen Wohnsitz in Deutschland hat, kann Privatinsolvenz beantragen.

Wie lange dauert eine Privatinsolvenz?

Die Privatinsolvenz dauert nunmehr in der Regel von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung 6 Jahre. In der Zeit hat der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abzutreten.

Gelingt es durch die Zahlungen des Schuldners an den Treuhänder in einem Zeitraum von 3 Jahren die Gläubiger mit einer Quote von 35% ihrer Forderungen zu befriedigen, kann das Verfahren bereits nach 3 Jahren durch die Erteilung der Restschuldbefreiung vorzeitig beendet werden.

Kann der Schuldner innerhalb von 5 Jahren die Gerichts- und Treuhänderkosten vollständig zahlen, kann er die Restschuldbefreiung bereits nach 5 Jahren erlangen.

Wie läuft eine Verbraucherinsolvenz ab?

Zunächst sieht das Gesetz einen außergerichtlichen Einigungsversuch des Verbrauchers mit seinen Gläubigern vor. Der Schuldner muss mit sämtlichen Gläubigern in Kontakt treten und einen Vorschlag unterbreiten, wie er vor und auch zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens seine Schulden gegenüber seinen Gläubigern bereinigen möchte. Hinsichtlich des Inhaltes des Einigungsvorschlages enthält das Gesetz keine Vorgaben. Der Schuldner könnte z.B. auch vorschlagen, bei einem Gläubiger in nächster Zeit regelmäßig den Rasen zu mähen und bei dem Anderen zu putzen und bei einem Dritten die Einkäufe zu erledigen u.s.w.. Die Zustimmung der Gläubiger, die zur Annahme des Plans von allen Gläubigern erklärt werden muss, dürfte bei einem derartigen Vorschlag allerdings nicht zu erwarten sein. Nicht empfehlenswert ist ein Vorschlag, für eine bestimmte Zeit, z.B. 6 Jahre, als Anlehnung an die Frist eines eröffneten Verfahrens, feststehende Zahlungen an die Gläubiger zu erbringen. Die Annahme eines derartigen Plans kann dazu führen, dass es selbst nach der Erfüllung der Vereinbarung über nahezu den gesamten Zeitraum wegen unvorhergesehener Umstände, z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, oder auch nur erhöhter Unterhaltsverpflichtungen, zum Scheitern des Plans kommt und der beabsichtigte Zweck, schuldenfrei zu werden, dann nicht eintritt. Stattdessen leben die alten Forderungen abhängig von den an die Gläubiger bis dahin erbrachten Zahlungen wieder auf.

Besser ist es, einen flexiblen Plan vorzulegen, der die möglichen Veränderungen der Lebensverhältnisse innerhalb der nächsten 6 Jahre berücksichtigt. Dieser Plan bietet den Gläubigern die jeweils anteilige Zahlung in Höhe der monatlichen pfändbaren Einkünfte für einen Zeitraum von 6 Jahren an, wenn sie danach auf die bis dahin nicht getilgte Forderung verzichten

In meinem Büro wird ein derartiger Plan erstellt und den Gläubigern vorgelegt. Da für die Annahme des Plans die Zustimmung aller Gläubiger notwendig ist, kommt es regelmäßig nicht zu einer außergerichtlichen Einigung. Danach steht der Weg zum Insolvenzgericht offen. Mit der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigung, die dem Antrag beizulegen ist, wird dem Gericht ein anhand eines vorgeschriebenen Formulars erstellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung eingereicht. Das Gericht prüft den Antrag und eröffnet dann, eventuell nach Nachfragen, durchschnittlich etwa 6 Wochen später, das Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Gericht bestimmt mit dem Eröffnungsbeschluss auch den Treuhänder. Der Treuhänder wird sich mit dem Antragsteller in Verbindung setzen. Gelegentlich kommt es auch dazu, dass der Treuhänder einen Termin vereinbart, in Ausnahmefällen auch in der Wohnung des Antragstellers. Der Treuhänder hat die Aufgabe, das verwertbare Vermögen des Schuldners einzuziehen. Er überwacht alsdann auch die Zahlungen hinsichtlich des Pfändungsbetrages und nimmt diese Zahlungen an sich.

Er verteilt die eingenommenen Beträge späterhin an die Gläubiger nach Abzug der Kosten für das Gericht und seine Tätigkeit. Nach 6 Jahren, bei vorzeitiger Zahlung der Kosten des Verwalters und des Gerichts nach 5 Jahren und in Ausnahmefällen bei Tilgung von 35% der Forderungen innerhalb von 3 Jahren, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung.

 

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